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   LSG Sachsen, 15.11.2000 - L 1 KA 3/98   

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https://dejure.org/2000,11996
LSG Sachsen, 15.11.2000 - L 1 KA 3/98 (https://dejure.org/2000,11996)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 15.11.2000 - L 1 KA 3/98 (https://dejure.org/2000,11996)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 15. November 2000 - L 1 KA 3/98 (https://dejure.org/2000,11996)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassungssperre wegen Überversorgung; Zulassung als Vertragsarzt; Kirchliche Fachambulanzen der ehemaligen DDR; Anspruch auf Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit als Facharzt für Chirurgie; Zulassungssperre wegen Überversorgung; Umwandlung der kirchlichen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 19.06.1996 - 6 RKa 84/95

    Anfechtung der Versagung der Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.11.2000 - L 1 KA 3/98
    Danach kann die Entscheidung, mit der einem Vertragsarzt die Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten Arztes versagt wird, von dem für die Anstellung vorgesehenen Arzt mangels eigener rechtlicher Beschwer nicht angefochten werden (vgl. BSGE 78, 291 = SozR 3-5550 § 32b Nr. 2).

    Dem zur Anstellung vorgesehenen Arzt steht auf Grund des § 95 Abs. 9 SGB V i. V. m. § 32b Ärzte-ZV kein vom Willen des Vertragsarztes ablösbares Recht auf Anstellung zu; er wird durch die im Genehmigungsverfahren ergehende Entscheidung möglicherweise in seinem persönlichen oder beruflichen Interesse berührt, aber nicht im Rechtssinne beschwert (BSGE 78, 291 = SozR 3-5520 § 32b Nr. 2).

  • BSG, 19.06.1996 - 6 RKa 46/95

    Anspruch auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes für ärztlich geleitete

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.11.2000 - L 1 KA 3/98
    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte in Umsetzung des in § 311 Abs. 10 SGB V niedergelegten Strukturwandelgebots (vgl. BSGE 78, 284) der Zulassungsstatus der kirchlichen Fachambulanz zum 31.12.1995 bzw. allerspätestens zum 31.12.1996 (vgl. § 311 Abs. 2a Satz 6 SGB V) enden.

    Die Regelung des § 311 Abs. 2 SGB V ist von der Bundesregierung damit begründet worden, dass für eine Übergangszeit die Einrichtungen, die in der ehemaligen DDR ganz überwiegend die ambulante Versorgung gewährleistet haben, zugelassen werden sollten (vgl. BT-Drucks 11/817, S. 148; BSGE 75, 226 [228]); zugleich gingen aber die Partner des Einigungsvertrages davon aus, dass mittelfristig eine Angleichung der ambulanten Versorgung im Gebiet der ehemaligen DDR an das System des Kassenartzrechts in der alten Bundesrepublik erfolgen sollte (vgl. BSGE 78, 284, m. w. N.); insoweit enthält § 311 Abs. 10 SGB V in Form eines "Privatisierungs-/Strukturwandelsgebots" einen Programmsatz zur Förderung der Niederlassung, der sich entsprechend dem sonstigen Regelungsinhalt des § 105 SGB V in erster Linie an die Kassenärztlichen Vereinigungen wendet (vgl. BSG, a.a.O.; Hess, a.a.O., Randziffer 32).

  • BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 37/94

    Keine rückwirkende Genehmigung zur Anstellung eines Zahnarztes

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.11.2000 - L 1 KA 3/98
    Auch ist ein anzustellender Arzt nicht ein "am Verfahren beteiligter Arzt" im Sinne des § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB V; dies gilt auch im gerichtlichen Verfahren (BSG, SozR 3-5520 § 32b Nr. 1).
  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 62/94

    Rechtmäßigkeit der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.11.2000 - L 1 KA 3/98
    Gegen die Übertragung der Befugnis zur Normkonkretisierung auf ein Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen bestehe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat aus eigener Überzeugung anschließt, keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BSGE 78, 70 [74 ff.]).
  • BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 43/96

    Beurteilungsspielraum bei der Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.11.2000 - L 1 KA 3/98
    Insbesondere ist zu beachten, dass auch insoweit den Zulassungsgremien ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist, auf Grund dessen sich die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt (vgl. BSG, SozR 3-2500 § 101 Nr. 1; zur vergleichbaren Frage eines besonderen Versorgungsbedarfs, Nr. 24 Buchstabe b) BP-RL-Ä).
  • BSG, 30.11.1994 - 6 RKa 35/93

    Gesundheitseinrichtungen - Zulassung - Fachambulanzen

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.11.2000 - L 1 KA 3/98
    Die Regelung des § 311 Abs. 2 SGB V ist von der Bundesregierung damit begründet worden, dass für eine Übergangszeit die Einrichtungen, die in der ehemaligen DDR ganz überwiegend die ambulante Versorgung gewährleistet haben, zugelassen werden sollten (vgl. BT-Drucks 11/817, S. 148; BSGE 75, 226 [228]); zugleich gingen aber die Partner des Einigungsvertrages davon aus, dass mittelfristig eine Angleichung der ambulanten Versorgung im Gebiet der ehemaligen DDR an das System des Kassenartzrechts in der alten Bundesrepublik erfolgen sollte (vgl. BSGE 78, 284, m. w. N.); insoweit enthält § 311 Abs. 10 SGB V in Form eines "Privatisierungs-/Strukturwandelsgebots" einen Programmsatz zur Förderung der Niederlassung, der sich entsprechend dem sonstigen Regelungsinhalt des § 105 SGB V in erster Linie an die Kassenärztlichen Vereinigungen wendet (vgl. BSG, a.a.O.; Hess, a.a.O., Randziffer 32).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.1996 - L 5 Ka 2261/94
    Auszug aus LSG Sachsen, 15.11.2000 - L 1 KA 3/98
    Ein lokaler Versorgungsbedarf kann sich auch aus einer besonderen Lage eines Ortes ergeben, etwa dann, wenn ein Ort von den Nachbarortschaften sehr weit entfernt ist oder wenn die Verkehrsverbindung zu den Nachbarortschaften sehr schlecht oder im Winter regelmäßig außer Funktion ist, so dass dort ein eigener Arztsitz bzw. ein zusätzlicher angestellter Arzt erforderlich ist (vgl. LSG Baden-Würtemberg, Urteil vom 24.01.1996 - L 5 Ka 2261/94 in: MedR 1996, 380 [383]).
  • Drs-Bund, 07.10.1987 - BT-Drs 11/817
    Auszug aus LSG Sachsen, 15.11.2000 - L 1 KA 3/98
    Die Regelung des § 311 Abs. 2 SGB V ist von der Bundesregierung damit begründet worden, dass für eine Übergangszeit die Einrichtungen, die in der ehemaligen DDR ganz überwiegend die ambulante Versorgung gewährleistet haben, zugelassen werden sollten (vgl. BT-Drucks 11/817, S. 148; BSGE 75, 226 [228]); zugleich gingen aber die Partner des Einigungsvertrages davon aus, dass mittelfristig eine Angleichung der ambulanten Versorgung im Gebiet der ehemaligen DDR an das System des Kassenartzrechts in der alten Bundesrepublik erfolgen sollte (vgl. BSGE 78, 284, m. w. N.); insoweit enthält § 311 Abs. 10 SGB V in Form eines "Privatisierungs-/Strukturwandelsgebots" einen Programmsatz zur Förderung der Niederlassung, der sich entsprechend dem sonstigen Regelungsinhalt des § 105 SGB V in erster Linie an die Kassenärztlichen Vereinigungen wendet (vgl. BSG, a.a.O.; Hess, a.a.O., Randziffer 32).
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